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  • 17. Oktober 2023
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Aufbewahrungs­frist für Stundenzettel

Mit der Aufzeichnungspflicht der Altersteilzeit einher geht auf eine bestimmte Aufbewahrungsfrist der Stundenzettel beziehungsweise der Unterlagen, mit denen der Stundenaufzeichnungspflicht Folge geleistet wird. Die Aufbewahrungsfrist für Stundenzettel ist damit ein wichtiger Aspekt der Aufzeichnungspflicht für Arbeitszeit, die in Deutschland durch einen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September verpflichtend für Arbeitgeber und -nehmer ist. Konkret legt die Aufbewahrungsfrist fest, wie lange Stundenzettel und andere Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung aufbewahrt werden müssen, um die Einhaltung der Stundenaufzeichnungspflicht belegen zu können.

Die Aufbewahrungsfrist bei der Zeiterfassung

Die Aufbewahrungsfrist bei Dokumenten zur Zeiterfassung von Mitarbeitern beträgt grundsätzlich zwei Jahre. Gerechnet werden diese zwei Jahre ab dem Beginn des für die Aufzeichnung der Arbeitszeiten maßgeblichen Zeitpunkts. Selbst bei kleinen und mittelständischen Unternehmen führt die Aufbewahrungsfrist in Zusammenhang mit der Zeiterfassung unweigerlich zu einem hohen Aufkommen an Dokumenten und zu einem großen bürokratischen Aufwand, insbesondere wenn Sie bei der Zeiterfassung auf klassische Stundenzettel zum Ausdrucken setzen. Aus diesem Grund bieten sich digitale Zeiterfassungssysteme an, die idealerweise zu 100 Prozent webbasiert funktionieren, wie dies bei der Softwarelösung von Krutec der Fall ist. Verabschieden Sie sich also von Papierkram und Aktenbergen, indem Sie innovative Möglichkeiten zur digitalen Aufbewahrung von Stundenzetteln nutzen. Diese sind dann ohne eine zusätzliche Installation von allen zugelassenen Desktop-PCs und mobilen Endgeräten mit nur einem Klick aufrufbar – und die Aufbewahrungsfrist der Stundenzettel wird ganz automatisch gewahrt!

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