AGB

§ 1 ALLGEMEIN

1.1 | Alle Vertragsabschlüsse betreffenden Lieferungen und Leistungen der Krutec SoftCon GmbH liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Sie werden vom Besteller mit der Auftragserteilung bzw. mit der Vertragsunterzeichnung, spätestens aber mit der Annahme der ersten Lieferung/Leistung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

1.2 | Anders lautende Bedingungen des Bestellers sind unwirksam, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns schriftlich oder in Textform anerkannt werden.

1.3 | Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit dem Besteller. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, die AGB jederzeit zu ändern.

1.4 | Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

1.5 | Der Vertragspartner der Krutec SoftCon GmbH wird nachfolgend auch Käufer oder Besteller genannt, die Krutec SoftCon GmbH auch Verkäufer.


§ 2 UMFANG DER LIEFERPFLICHT

2.1 | Unsere Angebote sind, auch wenn sie auf Anfrage des Bestellers abgegeben werden, freibleibend. Ein rechtsverbindliches Vertragsverhältnis mit dem Besteller liegt erst vor, wenn der Besteller den Auftrag bestätigt hat, was z.B. durch Telefax oder E-Mail (Textform)
geschehen kann, sofern die Urheberschaft feststeht. Für Umfang,
Art und Zeitpunkt der Lieferung oder Leistungserbringung ist unsere
Auftragsbestätigung maßgebend.

2.2 | Wir behalten uns Änderungen an Hard- und Software vor. Die im Internet veröffentlichten Angaben und Informationen werden ständig
überarbeitet. Auf der Internetseite beschriebene Spezifikationen
können daher von denen in Angeboten abweichen. Es gelten die
vertraglich vereinbarten technischen Details und Spezifikationen.
Auf unserer Internetseite enthaltene Darstellungen sind weder Beschaffenheitsangabe noch Garantieerklärung.


§ 3 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT, HÖHERE GEWALT

3.1 | Die Software wird mangels anderer Absprache in der bei Auslieferung aktuellen Fassung geliefert.

3.2 | Der Verkäufer bewirkt die Lieferung, indem er nach seiner Wahl entweder dem Käufer eine Programmkopie der Software auf maschinenlesbarem Datenträger oder die Software in einem Netz abrufbar bereitstellt und dies dem Auftraggeber mitteilt. Die Anwendungsdokumentation wird dem Käufer je nach Variante ebenfalls überlassen.

3.3 | Für die Einhaltung von Lieferterminen und den Gefahrübergang ist bei körperlichem Versand der Zeitpunkt maßgeblich, in dem der Verkäufer Software und Anwendungsdokumentation dem Transporteur übergibt, ansonsten der Zeitpunkt, in dem die Software im Netz abrufbar bereitgestellt ist und dies dem Auftraggeber mitgeteilt wird. Wird die Software oder die Anwendungsdokumentation nach Gefahrübergang beschädigt oder zerstört, liefert der Verkäufer gegen Erstattung der Kopier- und Versandkosten Ersatz. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Lieferungen im Rahmen der Nacherfüllung.

3.4 | Solange der Verkäufer auf die Mitwirkung oder Informationen des Käufers wartet oder durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Verkäufers (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist („höhere Gewalt“), gelten Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“) als verlängert und es liegt für die Dauer der Ausfallzeit keine Pflichtverletzung vor. Der Verkäufer teilt dem Käufer derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Dauert die höhere Gewalt ununterbrochen länger als drei Monate an, steht beiden Parteien ein sofortiges Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.


§ 4 LIEFER- UND LEISTUNGSZEIT, HÖHERE GEWALT

4.1 | Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Preise werden immer in Euro angegeben. Etwaige Verpackungs- und Versandkosten werden extra berechnet. Für umsatzsteuerbefreite Lieferungen in EU-Mitgliedstaaten bzw. das Reverse-Charge-Verfahren ist die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erforderlich.

4.2 | Von uns zu erbringende Werk- oder Dienstleistungen werden nach Zeitaufwand abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist. Die Abrechnung erfolgt nach beendeter Leistungserbringung. Auf unseren Wunsch hat der Besteller einen angemessenen Vorschuss zu leisten.

4.3 | Als Zahlungsbedingungen gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Konditionen.


§ 5 INSTALLATION, SCHULUNG, PFLEGE

5.1 | Für die Installation der Software verweist der Verkäufer auf die in der Anwendungsdokumentation beschriebenen Installationshinweise, insbesondere auf die Hard- und Softwareumgebung, die beim Käufer vorhanden sein muss (Systemvoraussetzungen). Auf Wunsch des Käufers bzw. bei bestimmten Produkten zwingend (siehe Internetseite) übernimmt der Verkäufer die Installation der Software auf Basis des geschlossenen Vertrags. In diesem Fall vereinbart der Käufer mit dem Verkäufer einen Termin zur Installation und gewährt dem Verkäufer den erforderlichen Zugriff (Fernzugriff) auf sein System.

5.2 | Einweisung und Schulung leistet der Verkäufer nach gesonderter Vereinbarung auf Basis der jeweils gültigen Preislisten.

5.3 | Soweit gewünscht, wird ein separater Pflegevertrag für die angeschaffte Software geschlossen.


§ 6 SACH- UND RECHTSMÄNGEL, SONSTIGE LEISTUNGSSTÖRUNGEN, VERJÄHRUNG GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

6.1 | Der Verkäufer leistet nach den Regeln des Kaufrechts Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände gemäß § 1 Ziffer 2.1 und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Käufer keine Rechte Dritter entgegenstehen.

6.2 | Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

6.3 | Der Verkäufer leistet bei Sachmängeln zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt er nach seiner Wahl dem Käufer einen neuen, mangelfreien Softwarestand oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Verkäufer dem Käufer zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

6.4 | Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 248 BGB verlangen (§ 439 Abs. 4 BGB).

6.5 | Der Käufer ist verpflichtet, einen neuen Softwarestand zu übernehmen, wenn der vertragsgemäße Funktionsumfang erhalten bleibt. Die Rechte des Käufers gemäß § 439 BGB bleiben unberührt.

6.6 | Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Käufer berechtigt, angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, wenn nicht ein unerheblicher Mangel vorliegt. Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen eines Mangels leistet der Verkäufer nach Ablauf einer gemäß Satz 1 gesetzten Frist verlangen, dass der Käufer seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Verkäufer über.

6.7 | Erbringt der Verkäufer Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, so kann er hierfür Vergütung entsprechend seinen üblichen Sätzen verlangen. Das gilt insbesondere, wenn ein Mangel nicht nachweisbar oder nicht dem Verkäufer zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand auf Seiten des Verkäufers, der dadurch entsteht, dass der Käufer seinen Pflichten gemäß § 7 nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.8 | Aus sonstigen Pflichtverletzungen des Verkäufers kann der Käufer

Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber dem Verkäufer schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt. Für Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gelten die in § 10 festgelegten Grenzen.

6.9 | Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Käufers hiervon) der Vertragsgegenstände; die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber dem Verkäufer.

Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sine des § 438 Abs. 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 6.10 |Für eine integrierte Kamera, die Bilder beim Buchen einer Person aufnimmt, übernimmt der Verkäufer keine Gewährleistung für die Darstellung der Bilder in der Zeiterfassungssoftware, da die Übertragung stark von der Beschaffenheit des Netzwerkes abhängig ist. Bei den Fingerprint-Terminals kann keine Erkennung bei stark beanspruchten oder verschmutzten Händen garantieren.

§ 7 MITWIRKUNGS- UND INFORMATIONSPFLICHTEN DES KÄUFERS

7.1 | Der Käufer hat sich über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software informiert und trägt das Risiko, ob diese seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht; über Zweifelsfragen hat er sich vor Vertragsschluss durch Mitarbeiter des Verkäufers bzw. durch fachkundige Dritte beraten lassen.

7.2 | Die Einrichtung einer funktionsfähigen – und auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Belastung durch die Vertragsgegenstände ausreichend dimensionierten – Hard- und Softwareumgebung für die Vertragsgegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Käufers.

7.3 | Der Käufer testet die Software vor deren Einsatz gründlich auf Mangelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration. Dies gilt auch für Software, die er im Rahmen der Gewährleistung und der Pflege erhält.

7.4 | Der Käufer beachtet die vom Verkäufer für die Installation und den Betrieb der Software gegebenen Hinweise; er wird sich in regelmäßigen Abständen auf den über das Internet unter zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen. www.krutec.de zugänglichen Webseiten über aktuelle Hinweise informieren und diese beim Betrieb berücksichtigen.

7.5 | Soweit dem Verkäufer über die Bereitstellung der Vertragsgegenstände hinaus weitere Leistungspflichten obliegen, wirkt der Käufer hieran im erforderlichen Umfang unentgeltlich mit, indem er z.B. Mitarbeiter, Arbeitsräume, Hard- und Software, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt.

7.6 | Der Käufer gewährt dem Verkäufer zur Fehlersuche und -behebung Zugang zu den Vertragsgegenständen, nach Wahl des Käufers unmittelbar und/oder mittels Datenfernübertragung. Der Verkäufer ist berechtigt zu prüfen, ob die Vertragsgegenstände in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags genutzt werden. Zu diesem Zweck darf er vom Käufer Auskunft verlangen, insb. über Zeitraum und Umfang der Nutzung der Vertragsgegenstände, und Einsicht in die Bücher und Schriften, sowie die Hard- und Software des Käufers nehmen. Dem Verkäufer ist hierfür zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den Geschäftsräumen des Käufers zu gewähren.

7.7 | Der Käufer trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet (z.B. durch tägliche Datensicherung, Störungsdiagnose, regelmäßige Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse).

7.8 | Soweit der Käufer nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Verkäufer davon ausgehen, dass alle Daten des Käufers, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.

7.9 | Der Käufer trägt Nachteile und Mehrkosten aus einer Verletzung dieser Pflichten.

§ 8 UNTERSUCHUNGS- UND RÜGEPFLICHT

8.1 | Der Käufer übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers in Durchführung dieses Vertrags eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.

§ 9 NUTZUNGSUMFANG

9.1 | Der Verkäufer räumt dem Käufer ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Vertragsgegenständen zur Einzel- und Mehrplatznutzung ein.

9.2 | Vervielfältigungen der Software sind nur insoweit zulässig, als dies für den vertragsgemäßen Gebrauch notwendig ist. Der Käufer darf von der Software Sicherungskopien nach den Regeln der Technik im notwendigen Umfang anfertigen. Sicherungskopien auf beweglichen Datenträgern sind als solche zu kennzeichnen und mit dem Urheberrechtsvermerk des Originaldatenträgers zu versehen.

9.3 | Der Käufer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software im Sinne des § 69c Nr. 2 UrhG nur insoweit befugt, als das Gesetz solches unabdingbar erlaubt. Bevor der Käufer selbst oder durch Dritte Fehler beseitigt, gestattet er dem Verkäufer zunächst einen Versuch, den Fehler zu beseitigen. Dem Käufer stehen an solchen Bearbeitungen eigene Nutzungs- und Verwertungsrechte – über die nach diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte hinaus – nicht zu. Der Verkäufer kann jedoch – gegen angemessene Vergütung – die Einräumung eines ausschließlichen oder nicht ausschließlichen, räumlich und zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechts mit dem Recht der Unterlizenzvergabe, verlangen.

9.4 | Der Käufer ist zur Dekompilierung der Software nur in den Grenzen des § 69e UrhG berechtigt und erst, wenn der Verkäufer nach schriftlicher Aufforderung mit angemessener Frist nicht die notwendigen Daten und/oder Informationen zur Verfügung gestellt hat, um Interoperabilität mit anderer Hard- und Software herzustellen.

9.5 | Überlässt der Verkäufer dem Käufer im Rahmen von Nachbesserung oder Pflege Ergänzungen (z.B. Patches, Ergänzungen des Bedienerhandbuches) oder eine Neuauflage des Vertragsgegenstands (z.B. Update, Upgrade), die früher überlassene Vertragsgegenstände („Altsoftware“) ersetzt, unterliegen diese den Bestimmungen dieser Vereinbarung.

9.6 | Stellt der Verkäufer eine Neuauflage des Vertragsgegenstands zur Verfügung, so erlöschen in Bezug auf die Altsoftware die Befugnisse des Käufers nach diesem Vertrag auch ohne ausdrückliches Rückgabeverlangen des Verkäufers, sobald der Käufer die neue Software produktiv nutzt. Der Verkäufer räumt dem Käufer jedoch eine dreimonatige Übergangsphase ein, in der beide Versionen der Vertragsgegenstände nebeneinander genutzt werden dürfen.

9.7 | Eine Vervielfältigung oder Umarbeitung der Anwendungsdokumentation ist nicht gestattet.

§ 10 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG

10.1 | In allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung leistet der Verkäufer Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen ausschließlich nach Maßgabe folgender Grenzen: a) bei Vorsatz in voller Höhe, ebenso bei Fehlen einer Beschaffenheit, für die der Verkäufer eine Garantie übernommen hat; b) bei grober Fahrlässigkeit nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte; c) in anderen Fällen: nur aus Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, wenn dadurch der Vertragszweck gefährdet ist, jedoch stets nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens;

10.2 | Die Haftungsbegrenzungen gemäß Ziffer 10.1 gelten nicht bei der Haftung für Personenschäden und bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.3 | Dem Verkäufer bleibt der Einwand des Mitverschuldens (z.B. aus § 7) unbenommen.

10.4 | Für die Verjährungsfrist gilt § 6 Ziffer 6.7 entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziffer 1a) und (b) sowie Ziffer 2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gemäß. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.

10.5 | Bei unseren Fingerprint Terminals können wir keine Erkennung bei einigen Personen oder bei stark beanspruchten Arbeitshänden garantieren.

10.6 | Krutec SoftCon GmbH hat Softwarefehler zu beseitigen, die innerhalb von 3 Monaten nach Übergabe der Software auftreten. Als Softwarefehler gilt nur die Abweichung der Software von der Softwarebeschreibung. Für die Beseitigung von Softwarefehlern erhalten wir vom Kunden alle benötigten Unterlagen und Informationen.

§ 11 SONSTIGE BEDINGUNGEN

11.1 | Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers. Klagt der Verkäufer, ist er auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Käufers zu wählen. Das Recht beider Parteien, um einstweiligen Rechtsschutz vor den nach den gesetzlichen Bestimmungen zuständigen Gerichten nachzusuchen, bleibt unberührt.

11.2 | Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG).

11.3 | Der Vertragsschluss sowie spätere Vertragsänderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Textform.

11.4 | Für die Verjährungsfrist gilt § 6 Ziffer 6.7 entsprechend, mit der Maßgabe, dass für Ansprüche nach Ziffer 1a) und (b) sowie Ziffer 2 die gesetzliche Verjährungsfrist gilt. Die Verjährungsfrist gemäß. Satz 1 beginnt mit dem in § 199 Abs. 1 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein.