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  • 11. September 2023
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Arbeitszeit­erfassung – das Gesetz für Arbeitgeber und -nehmer

Seit dem Jahr 2022 ist die Arbeitszeiterfassung bereits Pflicht. Ein Gesetz soll jetzt die konkrete Ausgestaltung des Referentenentwurfs aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales regeln. Die Arbeitszeiterfassung wird in diesem Gesetz nach den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts sowie des Europäischen Gerichtshofs ausgearbeitet, womit die verpflichtende Arbeitszeiterfassung um die entsprechenden Ergänzungen vervollständigt wird.

Gesetz zur Arbeitszeiterfassung

Das neue Gesetz zur Arbeitszeiterfassung sieht in § 16 Absatz 2 ArbZG-E vor, dass „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer jeweils am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufzuzeichnen“ ist. Die digitale Zeiterfassung wird damit ebenso zur Pflicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erklärt wie die Arbeitszeiterfassung an sich. Wie genau Arbeitgeber das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung in Ihrem Betrieb umsetzen, lässt der Gesetzgeber offen. Denkbar sind deswegen ebenso Excel-Tabellen wie Apps zur mobilen Zeiterfassung und andere moderne Zeiterfassungssysteme, die sich beispielweise über den Webbrowser bedienen lassen. Grundsätzlich sind Arbeitgeber in der Verantwortung, geeignete Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Aufzeichnung bereitzustellen. Für die Arbeitszeiterfassung soll das Gesetz schließlich gewährleisten, dass „Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen zu Dauer und Lage der Arbeits- und Ruhezeiten bekannt werden.“

Arbeitszeiterfassung: Pflicht mit digitalen Lösungen von Krutec umsetzen

Prinzipiell sieht das Gesetz die elektronische Arbeitszeiterfassung am ersten Tag des auf die Verkündigung folgenden Quartals als verpflichtend vor. Laut § 20 ArbZG drohen Unternehmen bei Verstoß Bußgelder von bis zu 30.000 Euro. Damit Betriebe ausreichend Zeit für die Umstellung auf die digitale Zeiterfassung ihrer Angestellten haben, ist aktuell eine Übergangsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes geplant. Während dieser Zeit ist demnach auch die nichtelektronische Arbeitszeiterfassung erlaubt. Ausnahmen von der Pflicht sind abhängig von der Betriebsgröße. So haben Firmen mit weniger als 250 Angestellten beispielsweise zwei Jahre Zeit, das Gesetz umzusetzen. Im Angesicht der hohen Strafen raten wir Ihnen, sich dennoch zeitnah damit auseinanderzusetzen, wie Sie das Gesetz zur elektronischen Arbeitszeiterfassung in Ihrem Unternehmen am besten umsetzen. Transparent, übersichtlich und einfach gelingt es zum Beispiel mit Krutec-Softwarelösungen zur 100 Prozent webbasierten Zeiterfassung – über die Smartphone-App oder den Webbrowser, ohne Installation!

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