Direktionsrecht
Direktionsrecht beschreibt das Recht eines Arbeitgebers seinen Angestellten gegenüber Anweisungen auf der Grundlage des Arbeitsvertrages auszusprechen. Damit ist das Direktionsrecht des Arbeitsgebers, das auch als Weisungsrecht bezeichnet werden kann, ein zentraler Begriff im Arbeitsrecht und das direkte Gegenstück zur Leistungspflicht des Arbeitsnehmers. Ohne das Direktionsrecht wäre der Arbeitgeber nicht in der Lage, die Abläufe im Betrieb zu lenken, da unmöglich sämtliche Eventualitäten bereits im Vorfeld vertraglich festgelegt werden können. Zudem umreißt der Arbeitsvertrag die Arbeitnehmerpflichten meistens nur grob. Das Recht erlischt daher nicht nach einmaliger Ausübung, sondern ist in Übereinstimmung mit der Natur des Arbeitsverhältnisses darauf ausgerichtet, kontinuierlich angepasst zu werden.
§ 106 GewO: das Weisungsrecht des Arbeitgebers
§ 106 GewO definiert das Weisungsrecht des Arbeitgebers. Dieser kann demnach Ort, Zeit und Inhalt der Arbeitsleistung nach eigenem Ermessen näher bestimmen, insofern die Weisungen nicht durch gesetzliche Vorschriften, den Arbeitsvertrag, die Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag festgelegt sind. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO gilt ebenfalls in Bezug auf die Ordnung und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei der Ausübung seines Ermessens die Beeinträchtigungen des jeweiligen Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Darüber hinaus darf eine Weisung des Arbeitgebers nicht gegen ein höherrangiges Recht verstoßen.
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