Normalarbeitszeit
Unter Normalarbeitszeit versteht man die regelmäßige Arbeitszeit, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vereinbart ist und in den meisten Fällen auf einer Vollzeitstelle basiert. Diese ist in der Regel gesetzlich und tarifvertraglich geregelt und kann von Branche zu Branche variieren. In Deutschland beträgt die übliche Normalarbeitszeit bei einer Vollzeitstelle zwischen 35 und 40 Stunden pro Woche, abhängig vom Tarifvertrag und der Branche.
Aspekte der digitalen Arbeitszeiterfassung
Im Kontext der digitalen Arbeitszeiterfassung wird die Normalarbeitszeit elektronisch erfasst, was es Arbeitgebern und Arbeitnehmern ermöglicht, die geleisteten Arbeitsstunden präzise zu dokumentieren und zu überwachen. Dies umfasst typischerweise den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit, Pausenzeiten sowie Überstunden oder Ausgleichszeiten. Digitale Zeiterfassungssysteme, zum Beispiel mit einem Tool von Krutec, bieten Transparenz und verhindern Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz bezüglich der täglichen Normalarbeitszeiten und der maximalen Arbeitszeit pro Woche, indem sie eine automatische Auswertung der erfassten Zeiten ermöglichen.
Arbeitszeiterfassung ist Pflicht
Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2019 und der nachfolgenden Rechtsprechung in Deutschland ist die regelmäßige Arbeitszeiterfassung Pflicht. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Angestellten systematisch zu dokumentieren. Dies dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor übermäßiger Arbeitsbelastung und stellt sicher, dass die gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden.
Maximale Arbeitszeit pro Woche
In Deutschland regelt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die zulässige Höchstarbeitszeit. Die tägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten, kann aber unter bestimmten Bedingungen auf 10 Stunden verlängert werden, sofern innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen ein Ausgleich durch entsprechend kürzere Arbeitszeiten erfolgt. Insgesamt darf die maximale Arbeitszeit pro Woche also 48 Stunden betragen, in Ausnahmefällen kurzfristig bis zu 60 Stunden, wenn ein Ausgleich erfolgt.