Feiertagszuschlag
Der Feiertagszuschlag stellt in der Arbeitswelt eine zusätzliche Vergütung dar, die Arbeitnehmern für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen zusätzlich zum Grundlohn gewährt wird. Diese spezielle Form der Entlohnung berücksichtigt den Umstand, dass Beschäftigte an Tagen arbeiten, die üblicherweise der Erholung und dem familiären oder religiösen Beisammensein vorbehalten sind. Demnach soll mit dem Feiertagszuschlag die besondere Belastung finanziell ausgeglichen werden, die mit der Arbeit an Feiertagen einhergeht. Außerdem soll er die Attraktivität von Arbeitsplätzen steigern, die Feiertagsarbeit erfordern. In verschiedenen Bereichen wie beispielsweise in der Pflege, der Medizin, der Gastronomie und der Industrie ist die Arbeit schließlich auch an gesetzlichen Feiertagen unverzichtbar. Doch ist der Feiertagszuschlag eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers oder vielmehr eine freiwillige Leistung?
Ist der Feiertagszuschlag gesetzlich vorgeschrieben?
Der Feiertagszuschlag ist gesetzlich grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Januar 2006 hervor, wonach Arbeitnehmer, die an Feiertagen arbeiten, keinen Anspruch auf eine zusätzliche Zahlung von ihrem Arbeitgeber haben. Allerdings kann der Feiertagszuschlag mit anderen Pflichten verknüpft sein. Zum einen können Feiertagszuschläge arbeitsvertraglich zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter vereinbart werden. Zum anderen sehen viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen explizit Feiertagszuschläge vor, wie dies zum Beispiel beim Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) mit einem Zuschlag von 135 Prozent der Fall ist – gegebenenfalls zuzüglich eines Sonntagszuschlags von 25 Prozent. Des Weiteren kann der Feiertagszuschlag gewissermaßen zur Pflicht werden, wenn der Arbeitgeber diesen freiwillig über einen längeren Zeitraum hinweg zahlt, ohne dabei die Freiwilligkeit der Leistung zu betonen. Dann ist von einer betrieblichen Übung die Rede.