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Eine junge Frau arbeitet in einem Café als Kellnerin
  • 21. Februar 2024
  • HR-Lexikon
  • Comments (0)

Minijob

In einem Minijob darf der Arbeitnehmer monatlich bis zu 538 Euro verdienen, jedoch darf das Jahresgehalt nicht über 6.456 Euro liegen.

Dabei spielt beim Minijob die Arbeitszeit keine Rolle, also wie viele Stunden pro Woche oder Monat gearbeitet werden, beziehungsweise wie oft der Arbeitnehmer eingesetzt wird. Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld müssen bei diesem Verdienst mitberücksichtigt werden. Die Minijobs sind von Sozialversicherungsbeiträgen befreit, stattdessen werden Pauschalbeiträge erhoben. Wenn jemand keine andere hauptberufliche Tätigkeit ausübt, kann er mehrere Minijobs haben, solange das Gesamteinkommen nicht über den 538 Euro liegt. Wird diese Grenze überschritten, werden alle Jobs sozialversicherungspflichtig.

Hauptbeschäftigung plus Minijob

Wenn jemand bereits eine Hauptbeschäftigung hat, darf er nur einen einzigen Minijob zusätzlich annehmen. Wenn dennoch mehrere Minijobs ausgeübt werden, werden diese mit der Hauptbeschäftigung zusammengezählt und werden somit alle sozialversicherungspflichtig. Nur für die Arbeitslosenversicherung müssen keine Beiträge abgeführt werden. Die Sozialversicherungspflicht kann auch dann entstehen, wenn das Einkommen stark schwankt, selbst wenn es dabei immer unter 6.456 Euro pro Jahr bleibt. Dies ist der Fall, wenn zum Beispiel in einigen Monaten im Minijob viele Stunden anfallen, in anderen jedoch nur wenig.

Wichtig zu wissen ist, dass auch Minijobber Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall haben. Ebenso besteht im Minijob ein Urlaubsanspruch, ein Recht auf Pausen sowie Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

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