Minusstunden
Minusstunden entstehen, wenn ein Arbeitnehmer weniger arbeitet, als im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung festgelegt ist. Damit treten Minusstunden also immer dann auf, wenn die tatsächlich geleistete Arbeitszeit hinter der vertraglich vereinbarten Stundenzahl zurückbleibt. Im Gegensatz zu Plusstunden beziehungsweise Überstunden, bei denen der Arbeitnehmer mehr arbeitet als vereinbart, bedeuten Minusstunden folglich, dass die vereinbarte Soll-Arbeitszeit nicht erfüllt wurde. Die sich daraus ergebende Differenz wird in einem Arbeitszeitkonto erfasst.
Minusstunden im Arbeitszeitkonto
Minusstunden im Arbeitszeitkonto stellen eine Art von „Schulden“ gegenüber dem Arbeitgeber dar. Diese Stunden müssen in der Regel durch zusätzliche Arbeitszeiten ausgeglichen werden, was für Arbeitnehmer bedeuten kann, dass sie in der Zukunft mehr arbeiten müssen, um die Minusstunden in ihrem Arbeitszeitkonto auszugleichen.
Minusstunden im Arbeitsrecht
Zu Minusstunden gibt es im Arbeitsrecht keine allgemeingültige Regelung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen hängen in der Regel von den individuellen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ab. So dürfen Minusstunden beispielsweise nur dann im Arbeitszeitkonto erfasst werden, wenn Arbeitnehmer verpflichtet sind diese nachzuarbeiten. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Mitarbeitende unregelmäßig arbeiten oder selbst über ihre Arbeitsstunden entscheiden. In solchen Situationen gewähren Arbeitgeber den Mitarbeitenden eine Art Vorschuss durch die Entlohnung, was bedeutet, dass die Arbeitsstunden später nachgeholt werden müssen. Fehlt in den Arbeits- oder Tarifverträgen eine Regelung zur Erfassung von Minusstunden, kann eine zu geringe Arbeitszeit als Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten interpretiert werden.
Sollte es die Auftragslage hingegen nicht erlauben, die vollen Arbeitsstunden abzuleisten, und Führungskräfte entscheiden, ihre Mitarbeitenden nach Hause schicken, so sind diese Minusstunden durch betriebliche Gründe verursacht. Hier greift § 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der festlegt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, ihre Mitarbeitenden bei angeordneten Minusstunden vollständig zu vergüten. Ohne eine ausdrückliche Vereinbarung sind Minusstunden im Arbeitszeitkonto daher nicht rechtsgültig.
Minusstunden bei Kündigung
Minusstunden zählen bei einer Kündigung nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos zur Erfassung der Arbeitszeit vereinbart haben, und der Arbeitnehmer muss dieser Regelung zugestimmt haben. Zudem sollte eine vertragliche Vereinbarung über den Abbau von Minusstunden bestehen, und diese Stunden müssen durch den Arbeitnehmer selbst verursacht worden sein. Minusstunden, die auf betriebliche Gründe zurückzuführen sind – beispielsweise durch eine Anordnung zur Fortbildung, vorzeitige Schließungen aufgrund fehlender Kundschaft oder mangelnde Aufträge – dürfen bei einer Kündigung nicht angerechnet werden. Das BGB stellt klar, dass Arbeitgeber für von ihnen verursachte Minusstunden keine Verrechnung vornehmen dürfen. Bei einer Kündigung, ob durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber, sind die selbst verschuldeten Minusstunden auszugleichen, sofern diese über ein Arbeitszeitkonto nachweisbar sind. Wenn ein Ausgleich während der Kündigungsfrist nicht möglich ist, weil der Arbeitnehmer freigestellt wurde oder die Auftragslage es nicht zulässt, kann der Arbeitgeber die Minusstunden mit dem letzten Gehalt verrechnen. In jedem Fall ist es wichtig, dass Arbeitnehmer vorab prüfen, wie viele Minusstunden tatsächlich angesammelt wurden und ob diese selbst verschuldet sind, da der Arbeitgeber keine Minusstunden ohne vorherige Absprache abziehen darf. Außerdem ist es ausdrücklich verboten, Minusstunden bei einer Kündigung mit noch verbleibendem Resturlaub zu verrechnen; Arbeitnehmer haben das Recht, ihren Resturlaub unabhängig von den angesammelten Minusstunden in Anspruch zu nehmen.